Tippgebervereinbarung: Muster und Generator
Füllen Sie das Formular aus: Die Vereinbarung unten passt sich beim Tippen an. Danach kopieren oder drucken Sie den Text und lassen ihn prüfen. Auf Referaly erhält jeder Tippgeber einen Vertrag auf seinen Namen, online akzeptiert, mit Datum und Uhrzeit (derzeit auf Englisch, Französisch oder Spanisch).
Ihre Vereinbarung ausfüllen
Bleibt ein Feld leer, steht dort der Platzhalter in Klammern. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser.
Tippgebervereinbarung
Zwischen
[Unternehmen], [Rechtsform], Registernummer [Nummer], mit Sitz in [Anschrift], vertreten durch [Name], nachfolgend Auftraggeber,
und [Name des Tippgebers], [Status], wohnhaft in [Anschrift], nachfolgend Tippgeber.
§ 1 Gegenstand
Der Tippgeber nennt dem Auftraggeber mögliche Kunden, die an [Produkte oder Leistungen] interessiert sind. Der Tippgeber handelt selbstständig. Er hat keine Vertretungsmacht, verhandelt nicht im Namen des Auftraggebers und kann ihn nicht verpflichten.
§ 2 Tipps
Der Tippgeber übermittelt Namen und Kontaktdaten des möglichen Kunden sowie die Angaben, die zur Einschätzung der Gelegenheit nützlich sind. Als empfohlen gilt ein Kunde, der zum Zeitpunkt des Tipps noch nicht mit dem Auftraggeber in Kontakt stand. Ein Tipp begründet einen Provisionsanspruch, wenn der Kunde innerhalb von [Zahl] Monaten ab dem Tipp einen Vertrag mit dem Auftraggeber schließt.
§ 3 Provision
Der Auftraggeber zahlt dem Tippgeber eine Provision von [Prozentsatz] %, berechnet auf [Grundlage: Nettoumsatz, Honorar, Marge].Der Auftraggeber zahlt dem Tippgeber für jedes Geschäft mit einem nach dieser Vereinbarung empfohlenen Kunden eine feste Provision von [Betrag] [Währung]. Die Provision ist fällig, sobald [Zeitpunkt: Vertragsunterschrift, Rechnung an den Kunden oder Zahlungseingang]. Sie wird innerhalb von [Zahl] Tagen nach diesem Zeitpunkt gegen Rechnung oder Quittung gezahlt.
§ 4 Laufzeit und laufende Geschäfte
Diese Vereinbarung gilt für [Laufzeit] und verlängert sich stillschweigend. Für Kunden, die vor dem Vertragsende empfohlen wurden, bleibt die Provision geschuldet, wenn das Geschäft innerhalb von [Zeitraum] nach Vertragsende zustande kommt.
§ 5 Keine Exklusivität
Diese Vereinbarung ist nicht exklusiv. Der Tippgeber kann auch für andere Unternehmen tätig sein, auch für Wettbewerber, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
§ 6 Vertraulichkeit und Datenschutz
Jede Partei behandelt die Informationen der anderen vertraulich. Der Tippgeber gibt die Daten eines möglichen Kunden nur mit dessen Einwilligung weiter und informiert ihn über den Tipp.
§ 7 Selbstständigkeit
Diese Vereinbarung begründet kein Arbeits- oder Weisungsverhältnis. Der Tippgeber arbeitet frei, mit eigenen Mitteln, und ist für seine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten selbst verantwortlich.
§ 8 Kündigung
Jede Partei kann diese Vereinbarung jederzeit schriftlich mit einer Frist von [Kündigungsfrist] kündigen. Provisionen für bereits empfohlene Kunden bleiben geschuldet.
§ 9 Anwendbares Recht
Anwendbares Recht: [Land]. Bei Streitigkeiten suchen die Parteien zunächst eine gütliche Einigung, bevor sie ein Gericht anrufen.
Unterschriften
Ausgefertigt in zwei Exemplaren am [Datum].
Für den Auftraggeber, Name und Unterschrift: ______________________
Für den Tippgeber, Name und Unterschrift: ______________________
Warum schriftlich und vor dem ersten Tipp: In Deutschland muss ein versprochener Maklerlohn nur gezahlt werden, „wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt“ (§ 652 Abs. 1 BGB). In Österreich begründet „die bloße Namhaftmachung des Dritten“ keinen Provisionsanspruch, sofern für die Branche kein abweichender Gebrauch besteht (§ 6 Abs. 2 MaklerG). Beide Vorschriften betreffen Makler. Für einen Tippgeber legt die schriftliche Vereinbarung fest, wann ein Tipp eine Provision auslöst.
Hinweise für Deutschland, Österreich und die Schweiz
Was die amtlichen Texte sagen. Keine Rechtsberatung: Nutzen Sie die Punkte zur Vorbereitung des Gesprächs mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater.
Deutschland
- Handelsvertreter. Handelsvertreter ist, „wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen“ (§ 84 Abs. 1 HGB). Wer nur gelegentlich einen Kontakt nennt, ist nicht ständig betraut. Wird aus den Tipps eine ständige Tätigkeit, lassen Sie das Verhältnis prüfen.
- Immobilien. Wer gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit dazu nachweisen will, „bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde“ (§ 34c Abs. 1 GewO). Der Tippgeber gibt den Kontakt an den Makler weiter und verhandelt nicht.
- Einkommensteuer. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen sind „nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben“ (§ 22 Nr. 3 EStG). Das ist eine Freigrenze: Darüber ist der ganze Betrag steuerpflichtig.
Österreich
- Makler oder Handelsvertreter. Makler ist, wer Geschäfte vermittelt, „ohne ständig damit betraut zu sein“ (§ 1 MaklerG). Handelsvertreter ist dagegen, wer mit der Vermittlung „ständig betraut“ ist (§ 1 Abs. 1 HVertrG).
- Provisionsanspruch. Für Makler begründet die bloße Namhaftmachung des Dritten keinen Provisionsanspruch, sofern kein abweichender Gebrauch der Branche besteht (§ 6 Abs. 2 MaklerG). Halten Sie deshalb in der Vereinbarung fest, wann ein Tipp die Provision auslöst (§ 2 des Musters).
- Einkommensteuer. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen sind „nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen“ (§ 29 Z 3 EStG 1988). Die Grenze ist nicht die deutsche.
Schweiz
- Mäklervertrag. „Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist“ (Art. 413 Abs. 1 OR). Agent ist dagegen, wer „dauernd“ für Auftraggeber Geschäfte vermittelt oder abschließt (Art. 418a Abs. 1 OR).
- Mehrwertsteuer. Von der Steuerpflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres „weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt“, die nicht von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Zur Einkommensteuer machen wir hier keine Angaben.
Häufige Fragen
Ist dieses Muster einer Tippgebervereinbarung kostenlos?
Ja. Formular und Text sind kostenlos, und die Vereinbarung entsteht in Ihrem Browser, während Sie tippen: Es werden keine Daten übertragen.
Ist die Vereinbarung rechtlich bindend?
Diese Seite liefert ein Muster zum Anpassen. Ob jede Klausel trägt, hängt vom anwendbaren Recht und von Ihrer Branche ab. Lassen Sie den Text deshalb vor der Unterschrift prüfen.
Was gehört in eine Tippgebervereinbarung?
Die Parteien, was als gültiger Tipp zählt, die Provision und ihre Berechnungsgrundlage, der Zeitpunkt der Fälligkeit, die Zahlungsfrist, wie lange ein Tipp gilt, Vertraulichkeit und Datenschutz, Laufzeit, Kündigungsfrist und anwendbares Recht.
Kann ich in jeder Branche eine Tippgeberprovision zahlen?
Nicht ohne Weiteres. Wer gewerbsmäßig Immobiliengeschäfte vermittelt oder nachweist, braucht in Deutschland eine Erlaubnis nach § 34c GewO: Der Tippgeber gibt nur den Kontakt weiter. In regulierten Branchen prüfen Sie die Regeln, bevor Sie eine Provision zahlen oder annehmen.
Prozentsatz oder Festbetrag: was ist besser?
Ein Prozentsatz passt zu Geschäften unterschiedlicher Größe, ein Festbetrag zu ähnlich großen Geschäften. Unser Leitfaden zur Tippgeberprovision enthält die Zahlen der Referaly-Studie 2026 und einen Rechner.
Gilt das Muster auch in Österreich und der Schweiz?
Das Muster ist neutral formuliert, und das anwendbare Recht tragen Sie selbst ein. Die Unterschiede zwischen den drei Ländern stehen oben. Lassen Sie die Vereinbarung nach dem Recht prüfen, das Sie wählen.